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18Nov

E-Mails mit Geschäftsinhalt müssen aufbewahrt werden

Backup, Datensicherheit, Gesetz, KMU | News | 0 Comments | | Return| 18.11.2013|

E-Mails mit Geschäftsinhalt gehören zur aufbewahrungspflichtigen Geschäftskorrespondenz 
Laut den gesetzlichen Buchführungsvorschriften müssen Unternehmen alle geschäfts-relevanten Dokumente zehn Jahre aufbewahren. Ausschlaggebend für die Aufbe-wahrungspflicht ist der Inhalt und nicht die Form. Deshalb müssen alle E-Mails mit Geschäftsinhalt archiviert werden. 
 

E-Mail-Weisungen sind nützlich 

Meist werden vom Geschäft aus private und geschäftliche E-Mails versandt. Deshalb sollten Unternehmen für dem E-Mail-Verkehr einige einfache Weisungen herausgeben:

• Wie darf der E-Mail-Verkehr privat genutzt werden. 
• Welche geschäftlichen Angelegenheiten dürfen mit E-Mails abgewickelt werden. 
• Wie müssen geschäftsrelevante E-Mails archiviert werden. 
 

Elektronische Aufbewahrung 

Alle Geschäftsdokumente und damit auch die geschäftlichen E-Mails dürfen laut Gesetz mit Ausnahme der Bilanz und der Erfolgsrechnung elektronisch aufbewahrt werden. Dabei muss die Integrität und Verfügbarkeit der Dokumente während der gesamten Aufbewahrungsdauer sichergestellt sein. 
 

Massgeschneiderte Lösung 

META10 bietet jedem Unternehmen eine massgeschneiderte Cloud-Computing-Lösung. Darin eingeschlossen ist die gewünschte und gesetzeskonforme Archivierung von geschäftlichen E-Mails.

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