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12Jul

Digital eröffnete Verfügungen der Bundesverwaltung: Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht mehr notwendig

Der Bundesrat hat eine Änderung der «Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)» auf den 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt. Die Änderung hat zur Folge, dass die Verwaltungseinheiten des Bundes künftig wählen können, ob sie bei einer elektronisch zu eröffnenden Verfügung die qualifizierte elektronische Signatur oder das geregelte elektronische Siegel verwenden wollen. Bisher musste in der Regel die qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden. Lesen Sie, weshalb diese Verordnungsänderung die digitalen Verwaltungsverfahren beim Bund erleichtert.

 

Qualifizierte elektronische Signatur verursachte Flaschenhälse

Unter dem Titel «Verwaltungsverfahren beim Bund werden vereinfacht» beschreibt «Inside IT» den Bundesratsentscheid über die qualifizierte elektronische Signatur und das geregelte elektronische Siegel als «komplizierte Geschichte, die vieles einfacher macht». Demnach war es bislang so, dass in der Bundesverwaltung für die elektronische Eröffnung einer Verfügung die qualifizierte elektronische Signatur obligatorisch war. Eine qualifizierte elektronische Signatur kann aber laut dem «Bundesgesetz über die elektronische Signatur ZertESW» nur auf natürliche Personen ausgestellt werden. Deshalb verfügen in der Bundesverwaltung nicht allzu viele Personen über eine qualifizierte elektronische Signatur. Die Rarität der Personen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur schaffte wegen der Notwendigkeit einer solchen Signatur bei allen elektronisch eröffneten Verfügungen in den Abteilungen der Bundesverwaltung Flaschenhälse im digitalen Prozessablauf.

 

Geregeltes elektronisches Siegel erhöht die digitale Effizienz

Für jede Verwaltungseinheit wie beispielsweise das Bundesamt für Justiz wird gemäss dem «Bundesgesetz über die elektronische Signatur ZertESW» ein geregeltes elektronisches Siegel ausgestellt. Dieses Siegel kann jetzt dank der seit dem 1. Juli 2022 geltenden Änderung der «Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)» anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eingesetzt werden. Deshalb kann künftig in jeder Verwaltungseinheit jede berechtigte Person eine Verfügung elektronisch eröffnen und diese mit dem gültigen geregelten elektronischen Siegel seiner Verwaltungseinheit versehen, auch wenn diese Person über keine persönlich ausgestellte qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Das beseitigt im digitalen Prozessablauf der Verwaltungseinheiten die von der bisherigen Notwendigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur verursachten Flaschenhälse und erhöht mithin die digitale Effizienz der Verwaltung.

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